Gemeinnützigkeit

Grundlagen des Non-Profit-Managements: Gemeinnützigkeit

Kurz & knapp:

Die gemeinnützige Zwecke stehen in der Abgabenordnung (AO) § 52.

Tipp: Bei einer Neugründung immer erst die Satzung vom zuständigen Finanzamt prüfen lassen!

Spendenquittungen erst ab einem Betrag von 300 €.

Spenden erfolgen ohne jegliche Gegenleistung.

Sponsoring ist eine steuerpflichtige Geschäftsbeziehung.

Nur, wenn in der Satzung: Entgelte für Vorstandmitglieder.
Ansonsten: Aufwendungsersatz, Aufwandsentschädigung, Ehrenamtspauschale.


Weil der Verein die verbreitetste Rechtsform für gemeinnützige Organisationen ist, wird an dieser Stelle den Fokus darauf gelegt.

Alle gemeinnützigen Zwecke stehen in der Abgabenordnung (AO), § 52 (abschließende Aufzählung). Gemeinnützige Vereine sind von der Körperschafts- und Umsatzsteuer befreit; Spendende können Zuwendungen von der Steuer absetzen.

Bei einer Neugründung – am besten unter Verwendung einer Mustersatzung – immer erst die Satzung vom zuständigen Finanzamt prüfen lassen!

Die Vereinssatzung muss eingehalten werden! Was nicht in der Satzung steht, regelt das BGB in den §§ 21 bis 79.

Bis zu einem Betrag von 300 € sind Spenden und ggf. Mitgliedsbeiträge ohne eine formale Zuwendungsbestätigung (vom Verein zwingend mit Mustervorlage erstellt) steuerlich absetzbar. Spenden erfolgen ohne jegliche Gegenleistung. Wenn die Spende von einer Firma kommt, darf ein Logo auf die Website, aber kein Link!

Wenn im Gegenzug zu einer Zuwendung Werbung für die Firma gemacht wird, handelt es sich um Sponsoring. Für die Firma ist es eine normale Betriebsausgabe, beim Verein fällt das Sponsoring in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

In der Vereinsbuchhaltung muss unterschieden werden zwischen Idealverein, Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb. Es gelten genaue Regeln, damit die Gemeinnützigkeit erhalten bleibt.

Ein weiterer Fallstrick sind Vergütungen für Vorstandsmitgliedern. Wenn nichts anderes in der Satzung steht, arbeiten sie immer unentgeltlich. Lediglich der Ersatz von konkreten Aufwendungen (Belege einreichen) ist möglich. Wenn die Satzung es erlaubt, können Vorstände – wie alle anderen auch – Aufwandsentschädigungen oder auch eine Ehrenamtspauschale erhalten.

Zum Weiterlesen: www.engagiert-in-nrw.de