
Im rechtlichen Sinne öffentliche Veranstaltungen müssen von der Kommune genehmigt werden ➔ sehr rechtzeitig vorher anmelden!
Ausnahme: der Veranstaltungsort ist eine bereits genehmigte Versammlungsstätte.
Knackpunkte sind u.a.:
- Verkauf von Speisen und Getränken,
- Verkauf von Non-Food,
- Veranstaltungszeiten,
- Lautstärke,
- Haftungsfragen,
- Brandschutzfragen,
- Musik live oder nicht: GEMA.
Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit sind eigene Veranstaltungen ein wichtiges Instrument.
Im gesetzlichen Sinne ist eine Veranstaltung – auch in eigenen Räumen – öffentlich, wenn die Teilnehmendenzahl nicht abgrenzbar ist und die Teilnehmenden keine Verbindung zu anderen Teilnehmenden oder den Veranstaltenden haben. Die Veranstaltung muss dann von der Kommune genehmigt werden. Daher ist es wichtig, öffentliche Veranstaltungen immer sehr rechtzeitig vorher anzumelden – es mussten schon Veranstaltungen in Köln abgesagt werden, weil eine Genehmigung nicht vorlag.
Wenn die Veranstaltung in einer bereits genehmigten Versammlungsstätte stattfindet, muss sie nicht angemeldet werden. Es ist aber abzuklären, ob alles, was im Einzelfall geplant ist, in den für die Versammlungsstätte bereits genehmigten Rahmen fällt.
Knackpunkte sind u.a.: Verkauf von Speisen und Getränken, Verkauf von Non-Food, Veranstaltungszeiten, Lautstärke, Haftung, Brandschutz und allgemeine Sicherheit.
Ein weiteres, gerne vergessenes Thema ist die Musik. Sie muss, ob live gespielt oder nicht, immer bei der GEMA angemeldet werden.
Erst wenn die jeweiligen Bedingungen erfüllt sind, kann die Veranstaltung genehmigt werden und stattfinden. Daher rechtzeitig anfragen!
Ein Sonderfall sind Demos: Diese werden bei der örtlichen Polizei angemeldet. Die Polizei kann aus Sicherheitsgründen Auflagen machen.
Zum Weiterlesen: www.engagiert-in-nrw.de