Rechtsformen

Grundlagen des Non-Profit-Managements: Rechtsformen

Kurz & knapp:

GbR: Eine GbR entsteht im Tun. Alle haften für alles in vollem Umfang.

Als gemeinnützig anerkannt werden können:

  • Verein (Mitglieder können sich einbringen): nicht eingetragen oder eingetragen.
  • Stiftung (für die Ewigkeit): rechtlich selbstständig ab 25 TEURO, unselbstständig als Unterstiftung oder Stiftungsfond.
  • (g)GmbH / (g)UG (haftungsbeschränkt): keine Gruppendynamik, aber Handelsregistereintrag.
  • (g)Genossenschaft (gemeinsamer Geschäftsbetrieb von Mitgliedern).

GbR: Wenn zwei und mehr Personen einen gemeinsamen Zweck fördern, sind sie eine GbR. Damit haften alle für alles in vollem Umfang. Eine GbR kann nicht als gemeinnützig anerkannt werden.

Dies geht bei folgenden Rechtsformen:

Verein (Mitglieder können sich einbringen): Ein nicht eingetragener Verein braucht mindestens 2 Gründungsmitglieder und kann damit schon als gemeinnützig anerkannt werden. Die Haftung ist wie bei der GbR. Gespart werden Aufwand und Kosten für die Eintragung und Eintragungsänderungen beim Amtsgericht mit den dafür erforderlichen Notariatskosten. Ein eingetragener Verein braucht mindestens 7 Gründungsmitglieder. Die Eintragung beschränkt die Haftung auf das Vereinsvermögen.

Stiftung (für die Ewigkeit): Ab einem Kapital von 25.000 Euro kann eine rechtlich selbstständige Stiftung gegründet werden. Sie wirtschaftet ausschließlich mit den Erträgen aus dem Kapital und mit Spenden. Die Satzung kann Mitbestimmungsmöglichkeiten für die Stifter*innen vorsehen (insb. bei Bürgerstiftungen). Bei weniger Kapital: Unterstiftung einer selbständigen Stiftung oder Stiftungsfond – auch unter einem eigenen Namen –, bei dem die Stiftenden festlegen, für welche Zwecke die Kapitalerträge eingesetzt werden sollen.

(g)GmbH / (g)UG (haftungsbeschränkt): Die neuere UG (Unternehmergesellschaft) erfordert nicht das Mindestkapital der GmbH von 25.000 Euro. Beiden gemeinsam ist die Haftungsbeschränkung auf das Stammkapital. Bei Gemeinnützigkeit wird der Abkürzung für die Rechtform das ‚g‘ vorangestellt. Wer Spendenquittungen ausstellen, aber keinen Verein gründen will, kann die gUG nutzen. Es gibt dann weniger Gruppendynamik, aber durch den Handelsregistereintrag sind jährliche Bilanzen und testierte Jahresabschlüsse erforderlich.

(g)Genossenschaft (gemeinsamer Geschäftsbetrieb von Mitgliedern): Obwohl es das Kennzeichen von Genossenschaften ist, dass die Mitglieder einander fördern, können auch sie gemeinnützig sein. Sie werden im Genossenschaftsregister eingetragen und die Rechtsformkosten sind geringer als bei einer Kapitalgesellschaft (GmbH, UG).